Satzung des Deutschen Netz Rauchfreier Krankenhäuser & Gesundheitseinrichtungen (DNRfK) e.V.


Präambel

Das Deutsche Netz Rauchfreier Krankenhäuser & Gesundheitseinrichtungen DNRfK wurde als Modellprojekt des Bundesministeriums für Gesundheit zum „Aufbau eines Deutschen Netzes Rauchfreier Krankenhäuser in Deutschland auf der Basis des Kodex und der Standards des Global Network for Tobacco Free Health Care Services“ am 1. Juli 2005 in Berlin gegründet und über das Folgeprojekt des BMG „Rauchfrei PLUS – Gesundheitseinrichtungen für Beratung und Tabakentwöhnung“ weiter ausgebaut. Der Verein nimmt den Auftrag der Fortsetzung und Weiterentwicklung der Zielsetzung und der Ergebnisse dieser Modellprojekte des Bundesministeriums für Gesundheit wahr.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Deutsches Netz Rauchfreier Krankenhäuser & Gesundheitseinrichtungen (DNRfK)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege, speziell die Förderung rauchfreier Gesundheitseinrichtungen.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Förderung der Information, Umsetzung und Weiterentwicklung von anerkannten Konzepten zur Reduzierung des Tabakkonsums, insbesondere das des Global Network for Tobacco Free Health Care Services.
b) Planung, Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen, Workshops und Konferenzen.
c) Identifizierung, Beschreibung und Evaluierung guter Praxis und Qualitätskriterien in der Umsetzung der Ziele des Vereins.
d) Qualifizierung (z.B. Aus-, Fort- und Weiterbildung) von Fachkräften im Gesundheitswesen insbesondere zur Rauchstoppberatung und Tabakentwöhnung, aber auch zum Erwerb weiterer Kompetenzen, die zur Umsetzung der Ziele förderlich sind.
e) Durchführung von Peer-Review Verfahren zur Überprüfung von Qualitätsstandards innerhalb der Zielsetzung des Vereins.
f) Durchführung von Projekten innerhalb der Zielsetzung des Vereins.
g) Aufbau und Organisation von Kooperationen, Expertengremien und Arbeitskreisen zur Weiterentwicklung der Konzepte.
h) Förderung des internationalen Austausches durch die Teilnahme und Mitorganisation von Konferenzen, Arbeitstreffen und internationalen Projekten, insbesondere mit dem Global Network for Tobacco Free Health Care Services.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich verpflichten, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft kann durch einen Aufnahmeantrag, der in Textform an den Vorstand zu richten ist, oder durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags beantragt werden.
3. Über den Antrag der Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über; der Vorstand hat in diesem Fall das Recht des Ausschlusses, wenn der Rechtsnachfolger die Ziele des Vereins nicht unterstützt.
2. Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich.
3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden,
a. wenn es mit mind. einem Jahresbeitrag trotz Mahnung länger als zwei Monate im Verzug ist.
b. wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt, insbesondere im Fall eines schweren Verstoßes gegen die Ziele und/oder Interessen des Vereins.
4. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Beirat
- die Geschäftsführung und
- die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden, die den Verein jeweils einzeln vertreten.
2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Seine Mitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Mitarbeit im Beirat und Umsetzung der vom Beirat beschlossenen inhaltlichen Konzepte;
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
c) Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Ihm steht gegen entsprechende Nachweise eine Erstattung getätigter Auslagen zu.

§  8 Beirat

1. Dem Beirat obliegt die Konzeption der inhaltlichen Arbeit des Vereins und die Überwachung deren Umsetzung.
2. Dem Beirat gehören die zwei Vorstandsmitglieder sowie bis zu neun weitere Fachmitglieder an.
3. Die Fachmitglieder für den ersten Beirat werden von der Gründungsversammlung gewählt. Scheiden Beiratsmitglieder aus, so schlägt der Beirat der Mitgliederversammlung Ersatzmitglieder vor. Sofern dem Beirat weniger als neun Fachmitglieder angehören, können der Vorstand und der Beirat nach Abstimmung der Mitgliederversammlung weitere Fachmitglieder zur Wahl vorschlagen.
4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf seinen Sitzungen oder im Umlaufverfahren; Näheres kann durch eine Geschäftsordnung gemäß § 10 der Satzung geregelt werden.
5. Beiräte werden auf unbestimmte Zeit gewählt und scheiden aus, wenn Ihre der Bestellung zu Grunde liegende berufliche Funktion endet.
6. Die Beiratstätigkeit endet auf eigenen Wunsch oder auf Antrag aus dem Vorstand oder Beirat, wenn 2/3 der Stimmen des Vorstands und der Beiratsmitglieder dem zustimmen.
7. Der Beirat ist ehrenamtlich tätig, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Ihm steht gegen entsprechende Nachweise eine Erstattung getätigter Auslagen zu.

§ 9 Geschäftsführung

1. Der Vorstand kann eine natürliche oder juristische Person mit der Geschäftsführung des Vereins beauftragen.
2. Die Geschäftsführung kann als besonderer Vertreter nach § 30 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters erstreckt sich auf alle zur Führung der Geschäftsstelle notwendigen Rechtsgeschäfte. 

§ 10 Geschäftsordnung

Vorstand und Beirat beschließen eine Geschäftsordnung, die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen Vorstand, Beirat und Geschäftsführung regelt.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ein Mal pro Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe in Textform beim Vorstand beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts einschließlich des Jahresabschlusses, Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands und des Beirats; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge (§ 5);
c) Wahl der Mitglieder des Vorstands;
d) Wahl von Beiratsmitgliedern auf Vorschlag des amtierenden Vorstands nach Vorgabe in § 8, Abs. 3;
e) Wahl von zwei Kassenprüfern analog zur Wahlperiode des Vorstands;
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

§ 12 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen einberufen. Fristbeginn ist der Tag nach der Absendung der Einladung. Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt; dem Beirat wird zuvor Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Diese Ergänzungen sind unverzüglich allen Mitgliedern in Textform bekannt zu machen.
3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
4. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Versammlungsleiters einen Protokollführer. Das fertige Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied oder eine Vertretung mit bis zu zwei weiteren Stimmen schriftlich bevollmächtigt werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder per Video- oder Telefonkonferenz online zugeschalteten Mitglieder beschlussfähig.
7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, sollte nicht eine schriftliche Abstimmung beantragt werden.
8. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dies gilt ebenfalls für Änderungen des Vereinszwecks. Eine Satzungsänderung muss mit Angabe des Wortlauts in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit Hinweis auf die geplante Auflösung des Vereins einzuladen.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die den Zielen und Aufgaben des DNRfK nahesteht. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss.


Vorstand und Beirat des Deutschen Netz Rauchfreier Krankenhäuser & Gesundheitseinrichtungen (DNRfK e.V.) hier